AGB
1. Geltungsbereich 02 / 2017
a) Die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der
Firma Maschinen- und Apparatebau Riekemann GmbH & Co. KG, nachstehend Firma MAR genannt.
b) Sind unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte.
c) Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragserteilung
a) Aufträge bitten wir unbedingt schriftlich einzureichen.
b) Die nachstehenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung anerkannt.
c) Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma MAR ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden
sind.
d) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für Fehler bei der Übermittlung durch Telefon und sonstige Telekommunikationseinrichtungen haftet
die Firma MAR nicht. Rechtsgeschäfte des Außendienstes erfordern die schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung.
3. Angebot
a) Die Angebote der Firma MAR sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
b) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage gebunden.
4. Preise
a) Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung
der Preise zu verständigen. Auf Nichtkaufleute findet diese Regelung keine Anwendung.
c) Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
d) Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
e) Preisbindung: soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten
die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von
Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung
des Preises zu verlangen.
5. Lieferung
a) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk.
b) Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Sämtliche Versand- und Transportkosten, auch Mehrkosten durch abweichende Wünsche
des Bestellers, gehen zu seinen Lasten, z.B. für Express-, Eilgut- oder Paketdienstsendungen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Bestellers.
c) Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.
6. Lieferzeiten
a) Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist
beginnt bei Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
b) Verbindliche Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn bei Vertragsabschluss noch nicht alle für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrages notwendigen Punkte geklärt sind oder wenn nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbart oder erforderlich
werden. Für die durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Verkäufer, ausgenommen Auswahl- oder
Überwachungsverschulden, nicht einzustehen.
c) In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt wie Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende rechtzeitige
Selbstbelieferung beruht, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit der Behinderung. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate, ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne das hierdurch
wechselseitige Schadenersatzansprüche entstehen können.
d) Zu Teillieferungen sind wir innerhalb der vereinbarten bzw. der verlängerten Lieferfrist berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erstreckt
sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.
7. Mängelrüge
a) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 12 Tagen durch schriftliche
Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht des Bestellers/Käufers Ansprüche aus Gewährleistung geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges in 12 Monaten, sofern der Besteller nicht Verbraucher ist. Für eventuelle Ersatzstücke und
Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
Für gebrauchte Ware im Rechtsverkehr mit Unternehmern wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, uns die bemängelten Stücke unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Wahl der Firma MAR eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
eine Rückzahlung des Kaufpreises. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen
– berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung
der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine
entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch eine Haftung für jegliche Art von Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, geht dies auch zugunsten
der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeitererfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Auftragnehmers.
Sofern fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In
allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund - sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
d) Erweist sich die Mängelrüge als nicht berechtigt, so hat der Besteller die Kosten dieser Prüfung einschl. evtl. Frachtkosten zu erstatten.
e) Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Besteller entweder be- oder verarbeitet oder veräußert
sind.
8. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht
gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als
auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso
unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Annahmeverzug des Bestellers
a) Nimmt der Besteller die Ware nicht an, so ist die Firma MAR berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche und nach Fristablauf vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
b) Für diesen Fall schuldet der Besteller Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises, wobei den Vertragspartnern der Nachweis eines höheren
oder niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Firma
MAR. Die gelieferte Ware kann von der Firma MAR herausverlangt werden, wenn sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als
eine Woche im Rückstand befindet.
b) Veräußert der Besteller die von der Firma MAR gelieferte Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Firma MAR ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, diese Abtretung
seinen Abnehmern bekannt zu geben und der Firma MAR die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgte Pfändungen des Kaufgegenstandes
sind der Firma MAR unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
d) Wenn der Wert, der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderung des Unternehmers
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden
Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
11. Rücktrittsrecht
Die Firma MAR ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten, wenn dieser seine
Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn sonstige Umstände
bekannt werden, die seine Leistungsfähigkeit in Frage stellen.
12. Zahlungen
a) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Rechtzeitige Zahlung
ist nur dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wurde.
b) Skonto und Rabatte werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen,
soweit ältere Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
c) In begründeten Fällen kann die Firma MAR weitere Lieferungen von vorheriger Zahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung abhängig
machen, ohne dass dem Besteller hieraus ein Rücktrittsrecht erwächst.
d) Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
e) Bei Zahlungsverzug ist die Firma MAR berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 II BGB zu
verlangen, sofern der Besteller Unternehmer ist. Bei Verbrauchern gilt ein Prozentsatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz § 288 II BGB.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
f) Die Firma MAR ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung
seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen
handelt.
13. Kundendaten
Die Firma MAR ist berechtigt, alle im Zuge der Geschäftsverbindungen vom Besteller erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu speichern und zu verarbeiten.
14. Sonstige Vertragsbestimmungen
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam bzw. werden
diese unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung aus dieser Geschäftsverbindung ist Nienburg/Weser.
b) Zwischen den Vertragspartnern ist, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag
Nienburg/Weser als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen erfolgt der Gerichtsstand aus den gesetzlichen Bestimmungen.
c) Für alle Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Bestellers im Ausland befindet.
d) Die Firma MAR beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
a) Die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der
Firma Maschinen- und Apparatebau Riekemann GmbH & Co. KG, nachstehend Firma MAR genannt.
b) Sind unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte.
c) Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragserteilung
a) Aufträge bitten wir unbedingt schriftlich einzureichen.
b) Die nachstehenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung anerkannt.
c) Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma MAR ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden
sind.
d) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für Fehler bei der Übermittlung durch Telefon und sonstige Telekommunikationseinrichtungen haftet
die Firma MAR nicht. Rechtsgeschäfte des Außendienstes erfordern die schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung.
3. Angebot
a) Die Angebote der Firma MAR sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
b) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage gebunden.
4. Preise
a) Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung
der Preise zu verständigen. Auf Nichtkaufleute findet diese Regelung keine Anwendung.
c) Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
d) Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
e) Preisbindung: soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten
die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von
Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung
des Preises zu verlangen.
5. Lieferung
a) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk.
b) Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Sämtliche Versand- und Transportkosten, auch Mehrkosten durch abweichende Wünsche
des Bestellers, gehen zu seinen Lasten, z.B. für Express-, Eilgut- oder Paketdienstsendungen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Bestellers.
c) Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.
6. Lieferzeiten
a) Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist
beginnt bei Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
b) Verbindliche Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn bei Vertragsabschluss noch nicht alle für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrages notwendigen Punkte geklärt sind oder wenn nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbart oder erforderlich
werden. Für die durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Verkäufer, ausgenommen Auswahl- oder
Überwachungsverschulden, nicht einzustehen.
c) In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt wie Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende rechtzeitige
Selbstbelieferung beruht, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit der Behinderung. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate, ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne das hierdurch
wechselseitige Schadenersatzansprüche entstehen können.
d) Zu Teillieferungen sind wir innerhalb der vereinbarten bzw. der verlängerten Lieferfrist berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erstreckt
sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.
7. Mängelrüge
a) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 12 Tagen durch schriftliche
Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht des Bestellers/Käufers Ansprüche aus Gewährleistung geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges in 12 Monaten, sofern der Besteller nicht Verbraucher ist. Für eventuelle Ersatzstücke und
Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
Für gebrauchte Ware im Rechtsverkehr mit Unternehmern wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, uns die bemängelten Stücke unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Wahl der Firma MAR eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
eine Rückzahlung des Kaufpreises. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen
– berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung
der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine
entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch eine Haftung für jegliche Art von Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, geht dies auch zugunsten
der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeitererfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Auftragnehmers.
Sofern fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In
allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund - sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
d) Erweist sich die Mängelrüge als nicht berechtigt, so hat der Besteller die Kosten dieser Prüfung einschl. evtl. Frachtkosten zu erstatten.
e) Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Besteller entweder be- oder verarbeitet oder veräußert
sind.
8. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht
gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als
auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso
unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Annahmeverzug des Bestellers
a) Nimmt der Besteller die Ware nicht an, so ist die Firma MAR berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche und nach Fristablauf vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
b) Für diesen Fall schuldet der Besteller Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises, wobei den Vertragspartnern der Nachweis eines höheren
oder niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Firma
MAR. Die gelieferte Ware kann von der Firma MAR herausverlangt werden, wenn sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als
eine Woche im Rückstand befindet.
b) Veräußert der Besteller die von der Firma MAR gelieferte Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Firma MAR ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, diese Abtretung
seinen Abnehmern bekannt zu geben und der Firma MAR die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgte Pfändungen des Kaufgegenstandes
sind der Firma MAR unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
d) Wenn der Wert, der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderung des Unternehmers
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden
Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
11. Rücktrittsrecht
Die Firma MAR ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten, wenn dieser seine
Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn sonstige Umstände
bekannt werden, die seine Leistungsfähigkeit in Frage stellen.
12. Zahlungen
a) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Rechtzeitige Zahlung
ist nur dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wurde.
b) Skonto und Rabatte werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen,
soweit ältere Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
c) In begründeten Fällen kann die Firma MAR weitere Lieferungen von vorheriger Zahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung abhängig
machen, ohne dass dem Besteller hieraus ein Rücktrittsrecht erwächst.
d) Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
e) Bei Zahlungsverzug ist die Firma MAR berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 II BGB zu
verlangen, sofern der Besteller Unternehmer ist. Bei Verbrauchern gilt ein Prozentsatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz § 288 II BGB.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
f) Die Firma MAR ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung
seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen
handelt.
13. Kundendaten
Die Firma MAR ist berechtigt, alle im Zuge der Geschäftsverbindungen vom Besteller erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu speichern und zu verarbeiten.
14. Sonstige Vertragsbestimmungen
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam bzw. werden
diese unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung aus dieser Geschäftsverbindung ist Nienburg/Weser.
b) Zwischen den Vertragspartnern ist, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag
Nienburg/Weser als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen erfolgt der Gerichtsstand aus den gesetzlichen Bestimmungen.
c) Für alle Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Bestellers im Ausland befindet.
d) Die Firma MAR beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.